Familienförderung - Nachmittagsbetreuung Kindergarten und Hort

RICHTLINIEN – Familienförderung gültig ab 1.1.2023


WAS wird gefördert? 

Die Kosten der Nachmittagsbetreuung in unseren Kindergärten und des Horts in unserer Volksschule. 


WIE hoch wird gefördert? 

Bis zu 50 % der tatsächlich bezahlten Kosten (ohne Essens- und Bastelbeitrag).


WER wird gefördert? 

Eltern / Erziehungsberechtigte mit Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde Ulrichskirchen-Schleinbach, deren Kind(er) die Nachmittagsbetreuung im Kindergarten oder den Hort in der Volksschule besuchen und deren Familiennettoeinkommen unter der angeführten Höchstgrenze liegt.


WIE wird die Höchstgrenze berechnet?


Berechnung der Höchstgrenze:

Schwellenwert x Gewichtung = Höchstgrenze

Schwellenwert: EUR 1.500,00


Gewichtsfaktoren:

1. Erwachsener =                1
 2. Erwachsener =                0,8
 Alleinerzieher =                    1,4
 Kind bis inkl. 10 Jahre =     0,4
 Kind von 11 bis inkl. 14 =   0,6
 Kind über 15 =                     0,8
   
 Beispiel:
 Monatliches Familiennettoeinkommen:  EUR 3.000,00 (Familie und 1 Kind bis inkl. 10 Jahre)
   
 EUR 1.500,00 (= Schwellenwert) x 2,2 (= 1+0,8+0,4) = EUR 3.300,00 -> Förderung wird gewährt, da das monatliche Familiennettoeinkommen unter 3.300 liegt. 


WAS ist das monatliche Familiennettoeinkommen? 

Als monatliches Familiennettoeinkommen im Sinne dieser Richtlinie gilt ein Zwölftel des jährlichen Gesamtbetrags der Nettoeinkünfte aller im Haushalt gemeldeten Personen einschließlich Alimente, Arbeitslosen-, Notstands- und Sondernotstandshilfe. Die Familienbeihilfe zählt NICHT zum Familiennettoeinkommen. 


WIE kann ich um Förderung ansuchen? 


  1. Kindergarten:

Für die Förderung kann MONATLICH angesucht werden, d.h.

wird z.B. im Jänner um Förderung angesucht, so wird die Förderung (so die Voraussetzungen gegeben sind) ab Jänner gewährt. Es sind die Einkommensnachweise der letzten 6 Monate vorzulegen.

Eine rückwirkende Gewährung ist nicht möglich! 

Die Förderung wird so lange gewährt, so lange keine Änderungen in den Voraussetzungen eintreten bzw. der monatliche Beitrag ohne Verzug geleistet werden.

Es ist pro Kindergartenjahr neu um Förderung anzusuchen.


  1. Hort:

Das Land NÖ fördert weiterhin die Kosten der Hortbetreuung. Um diese ist am Anfang eines jeden Hortjahres bei der NÖ Landesregierung anzusuchen.

Mit dem Bescheid der NÖ Landesregierung kann sofort um die Förderung der MG Ulrichskirchen-Schleinbach angesucht werden:


  1. Negativbescheid (d.h. die NÖ Landesregierung fördert NICHT): Bitte die Einkommensnachweisen der letzten 6 Monate dem Ansuchen beilegen.


  1. Positivbescheid (d.h. die NÖ Landesregierung fördert die Kosten): Hier reicht der Bescheid als Beilage.


  1. Sollte das Familiennettoeinkommen deutlich über dem förderbaren Einkommen der NÖ Landesregierung liegen, so kann das Ansuchen bei der MG Ulrichskirchen-Schleinbach mit den Einkommensnachweisen der letzten 6 Monate direkt abgegeben werden. Hier beraten wir Sie gerne!


In allen Fällen gilt: Bei Erfüllung der Voraussetzungen der Förderbedingungen der MG Ulrichskirchen-Schleinbach werden die Kosten mit bzw. auf 50% gefördert.


Die Berücksichtigung der Förderung erfolgt ab dem Monat des

  1. Eintreffens des Förderansuchens bei der NÖ Landesregierung bzw.
  2. Eintreffens des Förderansuchens bei der MG Ulrichskirchen-Schleinbach.


Grundvoraussetzungen: 

Sämtliche monatlichen Hortbeiträge bzw. Nachmittagsbetreuungskosten müssen vollständig ohne Verzug bezahlt worden sein.  
   
 Die Eltern / Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, unverzüglich jede Änderung in den Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses schriftlich beim Gemeindeamt bzw. beim Land NÖ zu melden.
   
 Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. 

Beschlossen in der GR-Sitzung am 29.03.2023



https://www.noe.gv.at/noe/Kinderbetreuung/Kinderbetreuung.html

Formulare