Teilrückerstattung von Abbruchkosten eines Altbaus

Richtlinien zur Dorferneuerung

In unserer Gemeinde ist eine Anzahl alter und leerstehender Häuser vorhanden.
Um ein weiteres Anwachsen dieser Objekte, die natürlich das Ortsbild nicht gerade verschönern, zu verhindern, soll nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat ein Teil der Kosten für das Entsorgen von Bauschutt gefördert werden, um Bauinteressenten gewisse Anreize für das Verbauen derartiger Liegenschaften zu bieten.


Richtlinien


 
über die Gewährung einer Förderung beim Verbauen von Grundstücken, wo bisher alte Objekte vorhanden und diese, nach Vorliegen einer Abbruchbewilligung bzw. einer Abbruchanzeige nach der NÖ Bauordnung, entfernt wurden.

  • Gegenstand der Förderung ist der gänzliche Abbruch eines Altbestandes (einer Baulichkeit) wobei der Abbruch auch die Außenmauern umfasst, sowie die anschließende Neuerrichtung mindestens einer Wohneinheit. Eine diesbezügliche Baubewilligung auf dem gleichen Grundstück muss seitens der Baubehörde jedoch innerhalb von 6 Monaten ab Erteilung der Abbruchbewilligung bzw. der Kenntnisnahme der Abbruchanzeige vorliegen. Die Errichtung des Wohnhauses ist dann an die Fristen entsprechend den Bestimmungen der NÖ Bauordnung gebunden.
  • Die Förderung besteht darin, dass Entsorgungskosten teilweise durch die Marktgemeinde Ulrichskirchen-Schleinbach ersetzt werden, wenn an Stelle des Altbaues ein Wohnhaus (mit einer oder mehr Wohneinheiten) errichtet wird. 
  • Der Förderungsbetrag beträgt per Tonne derzeit € 5,00,  höchstens jedoch einen Gesamtförderungsbetrag von € 2.000,00 je Abbruchobjekt. Das Ausmaß der Förderung richtet sich nach der eingebrachten Menge an Bauschutt laut vorzulegenden Originalrechnungen. 
  • Ein diesbezügliches Ansuchen um Förderung muss innerhalb von 3 Monaten nach Einbringung und Rechnungslegung einer hiezu befugten Entsorgungsfirma vom Einbringer bei der Marktgemeinde Ulrichskirchen-Schleinbach  eingebracht werden.
  • Bei Nichteinhaltung der vorgesehenen Fristen, insbesondere der Fristen der NÖ Bauordnung bezüglich Baubeginn erfolgt der Widerruf bzw. die Rückforderung der erteilten Förderung innerhalb der Verjährungsfrist.
  • Der/Die Antragsteller müssen spätestens zum Zeitpunkt der Fertigstellung dort den Hauptwohnsitz begründen.
  • Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach schriftlicher Bekanntgabe des Baubeginnes beim Bauamt der Marktgemeinde.
  • Die Förderung tritt mit 01.07.2007 in Kraft.
  • Bei Nichterfüllung sämtlicher angeführter Punkte ist die gewährte Förderung innerhalb von 4 Wochen im vollen Umfang an die Marktgemeinde Ulrichskirchen-Schleinbach zurückzuzahlen. 
  • Beschlossen in der Gemeinderatssitzung am 29.3.2007.