Förderung bei Anschaffung von Speicherbatterien

Beschlossen in der GR-Sitzung am 29.06.2023

Alle bisher eingebrachten Anträge werden zu diesen Konditionen berücksichtigt und der Differenzbetrag wird in den nächsten Wochen automatisch überwiesen.

Förderbetrag: ab 1 kWh: EUR 110,00 / kWh (die kWh werden kaufmännisch ab/aufgerundet) max. EUR 550,00

Förderungen werden nur für Einfamilienhäuser / den privaten Gebrauch gewährt.

Die Förderung der Marktgemeinde Ulrichskirchen-Schleinbach besteht aus einem einmaligen nicht rückzahlbaren Kostenbeitrag zu den Anschaffungs- und Errichtungskosten.
 Die Höhe des jährlichen Gesamtfördervolumens wird im jeweiligen Budget-Voranschlag festgelegt.
 Die Förderungen werden nach dem Eingangsdatum gereiht. Sollte der Budgetrahmen erschöpft sein, wird das Ansuchen im folgenden Jahr behandelt.
 Förderungswerber können nur natürliche Personen sein mit Wohnsitz in der MG Ulrichskirchen-Schleinbach.
 Das Ansuchen um Förderung ist schriftlich mittels aufgelegtem Formblatt beim Gemeindeamt Ulrichskirchen, Kirchenplatz 3, 2122 Ulrichskirchen einzubringen.
   
 Dem Förderungsantrag sind folgende Unterlagen beizuschließen:
   
 a)       bewilligte Bauanzeige/Fertigstellungsanzeige (wenn notwendig) oder erforderliche Baubewilligung (Lageskizze)
 b)      Rechnung und Zahlungsbelege eines befugten Gewerbetreibenden über die Anschaffung und Errichtung der zu fördernden Anlage
 c)       Inbetriebnahmebestätigung eines Fachbetriebes
   
 Das Ansuchen um Förderung ist bis spätestens ein Jahr nach Inbetriebnahme bzw. Errichtung einzubringen. Die Förderung nach den Richtlinien wird im Gemeindevorstand bewilligt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.
   
 Über die Bewilligung bzw. Ablehnung des Förderansuchens erhält der Förderungswerber eine schriftliche Verständigung mit der entsprechenden Begründung bei einer eventuellen Ablehnung. 

Beschlossen in der GR-Sitzung am 29.06.2023