Allgemeinde Information zur Hundesteuer:
Die Hundesteuer bezieht sich auf das Halten von Hunden und drückt einen besonderen Aufwand aus. Sie ist eine Gemeindesteuer und einmal pro Jahr fällig. Der Ertrag kommt dabei der Gemeinde im Allgemeinen zugute. Auf die allgemeine Haltersituation wird keine Rücksicht genommen.
Der zu zahlende Betrag wird vom Gemeinderat festgelegt, ferner wird dabei auch nach dem NÖ Hundehaltegesetz vorgegangen. Einerseits wird nach Haltung des Hundes unterschieden, andererseits auch nach Rasse, da für sogenannte Listenhunde höhere Steuern zu zahlen sind.
Höherer Steuersatz für Listenhunde:
Sogenannte Listenhunde sind Hunde, die nach NÖ Hundehaltegesetz als gefährlich eingestufte Rassehunde gelten. Auch Mischlingshunde dieser Rassen gelten als Listenhunde. Für diese gelten gesonderte Regelungen, die sich auf die Haltung und die zu zahlenden Steuern beziehen. Auch hier darf jede Gemeinde einen eigenen Steuersatz festsetzen.
Folgende Rassen fallen nach NÖ Hundehaltegesetz unter die Kathegorie "Listenhunde":
* Bullterrier
* American Staffordshire Terrier
* Staffordshire Bullterrier
* Dogo Argentino
* Pit-Bull
* Bandog
* Rottweiler
* Tosa Inu
Steuerliche Anmeldung:
Sobald der Hund sein 3. Lebensmonat abgeschlossen hat, muss dieser steuerlich erfasst werden. Der Hund wird in jener Gemeinde angemeldet, in der der Besitzer seinen festen Wohnsitz hat. Der Erwerb eines älteren Hundes (z.B. aus dem Tierheim) muss binnen einem Monat bei der Wohngemeinde gemeldet werden.
Wissenswertes zur Hundeabgabe und -marke:
Sobld der Hund angemeldet ist, bekommt er eine Hundemarke mit einer einzigartigen Identifikationsnummer. Diese kostet einmalig € 2,70 und wird gemeinsam mit der Hundeabgabe für das laufende Kalenderjahr vorgeschrieben.
Die Hundemarke muss im Freien jederzeit sichtbar sein, d.h. sobald der Hund das Haus oder die Wohnung verlässt - also auch dann, wenn es sich dabei um das eigene Grundstück handelt. Bei Abhandenkommen des Hundes kann dieser vom Finder mittels der Hundemarke beim Gemeindeamt zugeordnet werden. Ein Verlust der Hundemarke muss unmittelbar schriftlich bekannt gegeben werden. Danach wird eine neue Hundemarke für den Hund ausgestellt, die wieder einmalig mit € 2,70 verrechnet wird.
Ab- und Ummeldung des Hundes:
Eine Ab- oder Ummeldung kann aus verschiedenen Gründen erfolgen:
* Ableben des Hundes
* Wohnort- oder Wohnsitzwechsel
* Besitzerwechsel durch Verkauf oder Schenkung
In allen Fällen sollte die Gemeinde sobald als möglich schriftlich darüber informiert werden, da dem Hundehalter ansonsten die Hundesteuer weiterhin vorgeschrieben wird. Bei Ableben des Hundes sollte ggf. auch die Euthanasiebestätigung des Tierarztes mit vorgelegt werden.
Folgen bei Nichtanmeldung des Hundes:
Eine steuerliche Nichtanmeldung des Hundes stellt eine Verwaltungsübertretung dar und wird entsprechend bestraft. Weiters ist die Abgabenbehörde dazu berechtigt die Einhaltung der Bestimmungen auf jede ihr geeignet erscheindende Weise zu überwachen.
Im Anhang finden Sie wichtige Informationen und Änderungen zum NÖ Hundehaltegesetz 2023, welche ab 1. Juni 2023 in Kraft treten.
Änderungen für Hundehalter im Überblick
Information zum NÖ Hundehaltegesetz
Termine beim VASZ Mistelbach für NÖ Hundepass
Weiter Informationen auf der Homepage der NÖ Landesregierung
www.noe.gv.at/noe/Tierschutz/Hundehaltegesetz.html