Batteriespeicher

Beschlossen in der GR-Sitzung am 25.06.2026

Neue Förderrichtlinien ab 01.07.2026 

  • Förderung wird nur noch für Häuser, die eine Fertigstellung besitzen, gewährt.
  • Förderung wird nur noch an Personen mit Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde gewährt.
  • Förderung wird nur dann gewährt, wenn eine Fachfirma die Errichtung gem. OIB Richtlinie Brandschutz bestätigt, wobei auch der Standort angegeben werden muss (z.B. Lageskizze)
  • Förderungen werden nur für Einfamilienhäuser/ den privaten Gebrauch gewährt.

Förderbetrag: 5% des Ankaufswertes bzw. der aktuell beschlossene Betrag max. EUR 550,00

Die Förderung der Marktgemeinde Ulrichskirchen-Schleinbach besteht aus einem einmaligen nicht rückzahlbaren Kostenbeitrag zu den Anschaffungs- und Errichtungskosten.
 Die Höhe des jährlichen Gesamtfördervolumens wird im jeweiligen Budget-Voranschlag festgelegt. 
 Die Förderungen werden nach dem Eingangsdatum gereiht. Sollte der Budgetrahmen erschöpft sein, wird das Ansuchen im folgenden Jahr behandelt. 
 Das Ansuchen um Förderung ist schriftlich mittels aufgelegtem Formblatt beim Gemeindeamt Ulrichskirchen, Kirchenplatz 3, 2122 Ulrichskirchen einzubringen. 
  
 Dem Förderungsantrag sind folgende Unterlagen beizuschließen: 
  
 a) bewilligte Bauanzeige/Fertigstellungsanzeige (wenn notwendig) oder erforderliche Baubewilligung (Lageskizze) 
 b) Rechnung und Zahlungsbelege eines befugten Gewerbetreibenden über die Anschaffung und Errichtung der zu fördernden Anlage 
 c) Inbetriebnahmebestätigung eines Fachbetriebes 
  
 Das Ansuchen um Förderung ist bis spätestens ein Jahr nach Inbetriebnahme bzw. Errichtung einzubringen. Die Förderung nach den Richtlinien wird im Gemeindevorstand bewilligt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. 
  
 Über die Bewilligung bzw. Ablehnung des Förderansuchens erhält der Förderungswerber eine schriftliche Verständigung mit der entsprechenden Begründung bei einer eventuellen Ablehnung. 

Ansuchen_Förderung Batteriespeicher.pdf