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Die Kosten der Nachmittagsbetreuung in unseren Kindergärten und des Horts in unserer Volksschule.
Maximal 50 % der tatsächlich bezahlten Kosten (ohne Essens- und Bastelbeitrag), d.h. sollte das Land NÖ eine Förderung unter 50% gewähren, so übernimmt die Gemeinde den Differenzbetrag. Beispiel : Das Land NÖ fördert mit 10 %, so übernimmt die Gemeinde die restlichen 40%. Gewährt das Land NÖ keine Förderung, so übernimmt die Gemeinde die kompletten 50%.
Eltern / Erziehungsberechtigte mit Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde Ulrichskirchen-Schleinbach, deren Kind(er) die Nachmittagsbetreuung im Kindergarten oder den Hort in der Volksschule besuchen. a) AlleinerzieherInnen mit einem oder mehreren Kindern: Förderung wird IMMER gewährt. b) Familien mit zwei oder mehr Kindern, die eine Betreuungsform in unserer Gemeinde in Anspruch nehmen : Förderung wird IMMER gewährt. c) Familien mit einem Kind : Hier richtet sich die Förderhöhe nach dem Nettoeinkommen und der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen.
Neuer Armutsgefährdungsschwellenwert: EUR 1.000,00 pro Monat
Beispiel : Eine Familie mit 3 Kindern, von denen aber nur ein Kind eine Nachmittagsbetreuung in unserer Gemeinde in Anspruch nimmt, zählt als „Familie mit einem Kind“.
Man multipliziert den Armutsgefährdungsschwellenwert mit den Gewichtsfaktoren: 1. Erwachsener = 1 2. Erwachsener = 0,8 Alleinerzieher = 1,4 Kind bis inkl. 10 Jahre = 0,4 Kind von 11 bis inkl. 14 = 0,6 Kind über 15 = 0,8 Beispiel : Familiennettoeinkommen: EUR 2.150,00 (Familie und 1 Kind bis inkl. 10 Jahre) EUR 1.000,00 (= Schwellenwert) x 2,2 (= 1+0,8+0,4) = EUR 2.200,00 -> Förderung wird gewährt, da das Familiennettoeinkommen unter 2.200 liegt.
Als Familieneinkommen im Sinne dieser Richtlinie gilt das monatliche Nettoeinkommen aller im Haushalt lebenden Familienmitglieder und eines Lebensgefährten/einer Lebensgefährtin einschließlich Alimente, Arbeitslosen-, Notstands- und Sondernotstandshilfe. Die Familienbeihilfe zählt NICHT zum Familiennettoeinkommen.
Der Antrag ist jährlich am Ende des Hort- bzw. Kindergartenjahres an das Gemeindeamt unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen zu stellen. Die Antragsformulare liegen im Hort oder Kindergarten bzw. in den Gemeindeämtern auf.
-) Sämtliche monatlichen Hortbeiträge bzw. Nachmittagsbetreuungskosten müssen vollständig ohne Verzug bezahlt worden sein. -) Beim Hort gilt, dass eine Förderung erst ab einer Jahresanmeldung von zwei Tagen pro Woche möglich ist. -) Sollten die Voraussetzungen für die NÖ Landesförderung vorliegen, muss um Förderung bei der NÖ Landesregierung angesucht werden, der entsprechende Bescheid der NÖ Landesregierung muss uns vorgelegt werden. Hier beraten wir Sie gerne. Der gewährte Förderbetrag wird nach Prüfung der Unterlagen auf ein vom Antragsteller/in bekannt zu gebendes Konto überwiesen. Die Eltern / Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, unverzüglich jede Änderung in den Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses schriftlich beim Gemeindeamt zu melden. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Beschlossen in der GR-Sitzung am 24.6.2009
04.11.2009
Gmoablattl Sommer 2010Mehr...
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2. Beachvolleyball-Juxturnier (04.09.2010)
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